Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1     Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1954 wiedergegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Dettingen/Erms 1909 e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Dettingen/Erms und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (Registergericht) eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports auf sportlicher Grundlage. Dabei sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Weiteren auf die weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bezeich­nungen sind in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- einen geordneten Übungs- und Wettkampfbetrieb

- die Teilnahme an sportspezifischen Veranstaltungen auf allen Verbandsebenen

- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
   Trainern und Helfern

- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,
   seelischen und geistigen Wohlbefindens

Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen, wie eine Satzungsänderung.


§ 3     Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 21: Förderung des Sports).

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere Reise-, Porto- und Kommunikationskosten. Diese sind spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege. 
Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Ausschuss kann im Rahmen der haushalts­rechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 4     Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes, sowie Mitglied des Württembergischen Schützen­verbandes 1850 e.V., und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände nach Satz 1 als verbindlich an.


§ 5     Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vereinsvorstand zu richten, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gehören der Vereinsjugend, der Jugendorganisation des Schützenvereins Dettingen/Erms 1909 e.V. an.

Die Vereinsjugend arbeitet auf der Grundlage einer von der Jugendvollversammlung erstellten und vom Vereinsausschuss genehmigten Jugendordnung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

Über einen Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge, freiwillige Spenden etc. werden nicht zurückerstattet.


§ 6     Mitgliedsbeiträge

Mit der Aufnahme kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden. Darüber hinaus wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Es können zusätzlich Umlagen aus besonderem Anlass (für besondere Aufgaben des Vereins) erhoben werden. Die Höhe ist auf das zweifache des jährlichen Mitgliedsbeitrags begrenzt.

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind dann von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit.

Ist ein Mitglied länger als 2 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung sowie ggfls. der E-Mailadresse mitzuteilen.

 

§ 7     Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied kann die Schießanlage zu den vom Ausschuss festgesetzten vergünstigten Konditionen während der offiziellen Trainings- und Schießzeiten und unter Beachtung der Sport- und Schießstandordnung nutzen. 
Dieses Recht ist allerdings nachrangig gegenüber dem Wettkampfbetrieb und schießsportlichen Vereinsveranstaltungen.

Jedes Mitglied des Vereins ist im Rahmen seiner Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit bei Vereinsveranstaltungen, sowie zur Leistung von Arbeitsdiensten zur Sicherung des Schießbetriebs sowie zum Erhalt und Ausbau des Schützenhauses und der Schießanlagen verpflichtet.

Jeder WBK-Inhaber kann darüber hinaus verpflichtet werden Schießleiterdienst gemäß Einteilung der Sportleitung zu leisten.

Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können diese Verpflichtungen auf Antrag durch den Ausschuss erlassen werden.

Mitglieder, die Ihren Pflichten ungenügend oder nicht nach­kommen, können von Vergünstigungen für Vereinsmitglieder ausgeschlossen werden. In begründeten Einzelfällen können Ersatzleistungen festgelegt und verlangt werden.

 

§ 8     Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 9), der Ausschuss (§ 10) und die Mitgliederversammlung (§ 11).


§ 9     Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Oberschützenmeister (OSM) und dem stellvertretenden Oberschützenmeister (stv. OSM), je mit Einzelvertretungs­befugnis.

Im Innenverhältnis soll der stv. OSM nur bei Verhinderung des OSM tätig werden.

OSM und stv. OSM werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren
entsprechend.

Der Vorstand beruft und leitet die Ausschusssitzungen und Mitglieder­versammlungen. Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand den Wert von € 1.500.- überschreiten, bedürfen der Genehmigung durch den Ausschuss.

Diese Bestimmung betrifft indessen nur das interne Verhältnis zwischen Vorstand und Ausschuss.
An der gesetzlichen Vertretungsvollmacht des Vorstandes nach außen wird hierdurch nichts geändert.
 

§ 10   Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

-          Oberschützenmeister

-          Stv. Oberschützenmeister

-          Schriftführer

-          Schatzmeister

-          Sportleiter

-          Stv. Sportleiter

-          Haus-, Waffen- und Gerätewart

-          Bogenreferent

-          Jugendleiter

-          Beisitzer (nur bei Bedarf)

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Aus­schusses auf die Dauer von 4 Jahren mit der Maßgabe, dass 2 gleich große Gruppen gebildet werden, die wechselweise in Abständen von 2 Jahren gewählt werden. Abweichend hiervon wird der Jugendleiter von der Jugendversammlung gewählt.

Gruppe 1:                                        Gruppe 2:

- Oberschützenmeister                    - Stv. Oberschützenmeister

- Schatzmeister                                - Schriftführer

- Sportleiter                                      - Stv. Sportleiter

- Haus-, Waffen- und Gerätewart     - Bogenreferent

- Jugendleiter                                   - evtl. Beisitzer

Der Ausschuss unterstützt und berät den Vorstand in der Besorgung der Vereinsangelegenheiten, insbesondere in der Verwaltung des Vermögens.
Er beschließt über notwendige Ausgaben ab einer Höhe von über 1500.- €.

Er bringt etwaige Anstände der Mitglieder zum Austrag, entzieht Mitgliedern, die ihren Pflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen Vergünstigungen, oder legt Umfang und Höhe von Ersatzleistungen fest. Auf Antrag beschließt er über die Befreiung von Arbeitsdiensten.

Er beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Einladungen zu einer Versammlung des Ausschusses erfolgen durch den OSM oder seinen Stellvertreter in beliebiger Form. Zur gültigen Beschlussfassung des Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmit­glieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Ausschuss­mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der OSM bzw. dessen Stellvertreter.

 

§ 11   Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 31. März eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

Ihre Einberufung erfolgt durch den Oberschützenmeister oder seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Dettingen, bei Erstellung der Satzung „Dettingen Aktuell“ genannt, sowie durch Aushang im Schützenhaus. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.    Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Ausschussmitglieder

2.    Entgegennahme der Rechnungslegung und ggf. der Haushaltsplanung durch den Schatzmeister

3.    Die Aufstellung und Änderung der Satzung, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.

4.    Die Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder

5.    Die Wahl der Kassenprüfer (§ 18)

6.    Die Auflösung des Vereins (§ 19).

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, die Mitglieder­versammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstim­mungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser  Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
 

§ 12   Der Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Die Unterrichtung des Vorstands erfolgt anlassbezogen und durch Berichte in den Ausschusssitzungen. Mit Ablauf des Geschäfts­jahres schließt er die Bücher ab und legt sie rechtzeitig den Kassenprüfern vor Beginn der Mitgliederversammlung zur Prüfung vor.

Der Mitgliederversammlung erstattet er einen detaillierten Kassenbericht. Des Weiteren ist er Ansprechpartner bei den jeweiligen Vereinsbanken und bei der Beauftragung eines steuerlichen Beraters für die Vereinsbuchhaltung, den Jahresabschluss etc.

 

§ 13   Der Schriftführer

Der Schriftführer des Vereins führt Protokoll bei den Ausschuss­sitzungen und Mitgliederversammlungen. Er sorgt für die Verteilung der Ergebnisprotokolle an den Vorstand, den Ausschuss bzw. an die Mitglieder. 
Nach außen nimmt er Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wahr. Diese Aufgabe kann auch an ein geeignetes Vereinsmitglied delegiert werden.


§ 14   Die Sportleitung

Die unmittelbare Aufsicht über die Schießstätten, insbesondere die Überwachung der Beachtung einschlägiger Vorschriften obliegt den Sportleitern und ihren Schießleitern, welche dem OSM oder dessen Stellvertreter gegenüber verantwortlich sind.
Zu den Aufgaben gehören u.a.:

-    Organisation und Durchführung vereinsinterner Schießsportveranstaltungen,

-    Termingerechte Meldungen der Wettkampfmannschaften und Schützen an die Leiter der einzelnen Ligen,

-    Termingerechte Anmeldungen zu den Meisterschaften und wenn nötig, Änderungen der Startgenehmigungen für Liga und Meisterschaften, sowie

-    Verteilung der Startkarten / Einladungen zu Meisterschaften und Wettkämpfen.


§ 15   Haus- Waffen- und Gerätewart

Er ist zuständig für Pflege und Wartung vereinseigener Waffen und Gerätschaften, sowie für Pflege- und Instandhaltung des Vereinsgebäudes und der Schießanlage.


§ 16   Bogenreferent

Der Bogenreferent vertritt die Interessen der Bogenschützen. 
Er übernimmt, in Absprache mit der Sportleitung, für den Bogenbereich deren Aufgaben.

 

§ 17   Jugendleiter

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Schützenjugend im Sinne der Jugendordnung. Für den Bereich der Jugend nimmt er, in Absprache mit der Sportleitung, die gleichen Aufgaben wahr.

 

§ 18   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederver­sammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. 
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

 

§ 19   Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens ¾ der Vereins­mitglieder anwesend sind. Von den Anwesenden müssen wiederum ¾ dafür stimmen.
Erscheint in einer hierzu einberufenen Versammlung nicht die vorgeschriebene Mitgliederzahl, so wird auf einen Tag der folgenden Woche eine zweite Mitgliederversammlung anbe­raumt, welche unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl über den Antrag mit ¾ der Stimmen beschließen kann. 
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dettingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20   Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung 720.- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 21   Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdaten­schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
So werden z.B. im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb, Arbeitsdiensten sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen personenbezogene Daten und Fotos von Mitgliedern auf der Homepage und in der Vereinszeitung veröffentlicht, sowie Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien übermittelt.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

-          Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

-          Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten
           Daten, wenn sie unrichtig sind;

-          Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
           wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtig-
           keit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

-          Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
           wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 22   Gültigkeit dieser Satzung

Diese komplett neu überarbeitete Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.02.2018 beschlossen. 
Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.

Die neue Satzung wird auf der Homepage des Schützenvereins Dettingen 1909 e.V. veröffentlicht und jedem Mitglied auf Wunsch in elektronischer oder schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.

 

Jugendsatzung

 

§ 1     Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Vereinsmitglieder bilden die Vereinsjugend des Schützenvereins Dettingen/Erms 1909 e.V.
Männliche und weibliche Personen sind gleichberechtigt. 
Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Weiteren auf die weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bezeichnungen sind in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.


§ 2     Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der schießsportlichen und überfach­lichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeits­bildung junger Menschen bei. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung und Angebote freizeitkultureller Maßnahmen, sowie die Pflege des Brauchtums der Schützen. Bei allen Aktivitäten werden die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung beteiligt.


§ 3     Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

-      die Jugendversammlung

-      der Jugendausschuss


§ 4     Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereins­jugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zur ihr ist vom Jugendleiter mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Hierzu genügt ein allgemein zugänglicher Aushang im Schützenhaus. Sie soll zeitlich vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins anberaumt werden.

Die Jugendversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Jugendausschuss für die Dauer von zwei Jahren.

Wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied. Für den Jugendsprecher gilt die besondere Altersgrenze nach § 6.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend, die das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimm­berechtigte Mitglied hat eine Stimme.


§ 5     Der Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter, dem Jugendsprecher und mindestens einem weiteren Vereins­mitglied.

Der Jugendausschuss plant und koordiniert die Jugendarbeit und führt die Jugendkasse.

Der Vereinsjugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er leitet die Jugendausschusssitzungen sowie die Jugendversammlungen.


§ 6     Jugendsprecher

Der Vereinsjugendsprecher darf bei der Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§ 7     Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die ein- und ausfließenden Mittel werden von einem Mitglied des Jugendausschusses verwaltet. Finanzielle Zuwendungen sind Teil des Vereinsvermögens und werden jährlich mit der Kassenführung des Gesamtvereins abgestimmt.

Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.


§ 8     Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendsatzung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung und deren Regelungen.

 

§ 9     Gültigkeit und Änderung der Jugendsatzung

Die vorstehende, überarbeitete Jugendsatzung (bisher: Jugendordnung) wurde von der Jugendversammlung am 22.02.2018 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsausschuss am 23.02.2018 mit einfacher Mehrheit bestätigt.

Die bisherige Jugendordnung vom 03.02. / 02.03.1994 tritt damit außer Kraft.

Vereinssatzung zum Download
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